Geltungsbereich

  1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs.1 BGB (nachstehend „Kunden“ genannt). Diese AGB finden auch auf Rahmenverträge Anwendung, die die Atosa Catering Equipment GmbH (nachstehend „Unternehmen“ genannt) mit dem Kunden abschließt.
  2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden, insb. Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass das Unternehmen diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

Vertragsabschluss

  1. Mit Abgabe einer auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung drückt der Kunde aus, ausschließlich gewerblich als Unternehmer gem. § 14 BGB zu handeln.
  2. Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen AGB. Im Falle der stillschweigenden Annahme des Angebots gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
  3. Mündliche Zusagen des Unternehmens, seiner Angestellten oder Handelsvertreter, die vor Vertragsschluss abgegeben werden, sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Soweit das Unternehmens, seiner Angestellten oder Handelsvertreter nach Vertragsschluss Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags vornehmen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Werden dem Unternehmen nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt (z.B. Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen), die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist das Unternehmen berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Forderungen für bereits erbrachte Teilleistungen sofort fällig zu stellen, es sei denn, dass der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist mit einer Erfüllung Zug-um-Zug einverstanden ist oder dem Unternehmen Sicherheit in Höhe der noch ausstehenden Forderung leistet.
  5. Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder des Vermögensverfalls ist das Unternehmen berechtigt, alle bestehenden Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  6. Die Leistungspflicht des Unternehmens beschränkt sich ausschließlich auf seine Pflichten als Verkäufer aus dem Kaufvertrag. Beratungs- oder Auskunftsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
  7. Mit Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erkennt der Kunde an, dass er sich durch Einsicht in vorhandene Pläne und Leistungsbeschreibungen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für diese keine Verbindlichkeit. Der Kunde wird das Unternehmen über derartige Fehler in Kenntnis setzen, so dass die Auftragsbestätigung bzw. die Ausführung der Bestellung und damit der Vertragsschluss korrigiert bzw. erneuert werden kann. Dies gilt auch, soweit dem Kunden die Unterlagen nicht vollständig vorlagen.
  8. Das Unternehmen ist berechtigt, gegenüber dem Kunden Abschlagsrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu stellen bis zum vollen Warenwert des Vertrages. Soweit der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist (14 Tage) nach Zugang der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung an das Unternehmen leistet, ist dieses bis zum Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von seinen Lieferpflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Liefertermine, die vom Unternehmen zugesagt worden sind, verschieben sich entsprechend. Soweit der Kunde auch nach nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung den Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung nicht bewirkt, ist das Unternehmen berechtigt, ohne weitere Voraussetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schaden- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  9. Der Zugang der Rechnung gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.

Datenschutz

Das Unternehmen speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß § 28 IV BDSG widerspricht. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, dass der Kunde dies ausdrücklich schriftlich genehmigt hat.

Zusätzliche Leistungen

Beratungs- und Planungsleistungen, die der Kunde gegenüber Dritten zu erbringen hat, sind nicht Vertragsgegenstand. Eventuelle Angaben dazu sind stets unverbindlich.

Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug

  1. Die Ware wird nach branchenüblichen Usanzen sorgfältig verpackt. In Ermangelung einer abweichenden Abrede ist Lieferung „Ab Werk“ vereinbart. Die Ver- und die Entladung der Lieferung sind – soweit nicht anders vereinbart – nicht Vertragsgegenstand. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Unternehmens, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch dieses erfolgt. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf Veranlassung des Unternehmens von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
  2. Bei einer Bestellung von Waren mit dem Nettokaufpreis von über 1.000,- EUR kann vereinbart werden, dass das Unternehmen die Transportkosten trägt („frei bordsteinkante“). Soweit die Versendung oder Lieferung „frei bordsteinkante“ vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. In beiden Fällen trägt das Unternehmen lediglich die Kosten für Fracht und Versicherung. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Lieferung dem Versand des Unternehmens gleich. Der Zugang der Anzeige gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie sind insbesondere dann zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Unternehmens und deren Unterlieferanten eintreten, insbesondere diese trotz des Bestehens eines Einkaufsvertrages bzw. Vorliegens einer Bestellung das Unternehmen nicht vertragskonform und rechtzeitig beliefern können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt das Unternehmen dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von dem Unternehmen die Erklärung verlangen, ob es zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich das Unternehmen nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Kunden entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim ihm eintreten.
  5. Das Unternehmen haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Das Unternehmen ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten.

Preise und Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
  2. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen in Verzug befindet. Ferner ist das Unternehmen bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, von diesem die Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,00 zu verlangen, es sei denn, der Kunde erbringt den Nachweis des geringeren Schadens.
  4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist das Unternehmen berechtigt, nach vorheriger fruchtloser Mahnung die Ware zurückzunehmen. Soweit für die Warenrücknahme der Zutritt zum Betrieb des Kunden erforderlich ist, verpflichtet sich dieser bereits mit Vertragsschluss, sein Einverständnis dazu zu erteilen und die Wegnahme zu dulden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer ständigen Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich das Unternehmen, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Sollte die Ware noch bei dem Unternehmen lagern, kann dieses die Wegschaffung der vertragsgegenständlichen Ware durch den Kunden untersagen.
  5. Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungseinbehalt sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Aufrechnungsrecht des Kunden gegenüber fälligen Ansprüchen des Unternehmens aus dem Gesamtsaldo der Geschäftsverbindung bzw. einem Einzelvertrag besteht nur, soweit die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das bloße Schweigen des Unternehmens auf die Geltendmachung solcher Gegenansprüche gilt nicht als Anerkenntnis. Dies gilt für ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht des Kunden entsprechend.

Eigentumsvorbehalt

  1. Das Unternehmen behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bezieht, behält sich das Unternehmen das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmens in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Unternehmens als Hersteller i.S.d. § 950 BGB erfolgt und dieses unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Unternehmen eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorstehend genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das Unternehmen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt (§§ 947, 948 BGB), so erwirbt das Unternehmen Miteigentum an der neu geschaffenen Sache entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ist in Folge der Verbindung oder Vermischung eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit ihm die Hauptsache gehört, schon jetzt dem Unternehmen das Miteigentum daran im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmens stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Unternehmen gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Unternehmens, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Unternehmens an dem Miteigentum entspricht.

    1. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Ziffer 7.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 8.3. und 8.4. auf das Unternehmen tatsächlich übergehen. Soweit der Kunde mit seinen Vertragspartnern ein Abtretungsverbot bezüglich dieser Forderung vereinbart hat, erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Unternehmen dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Unternehmens übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Unternehmens sofort fällig.
    3. Das Unternehmen ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 7.3. – 7.5. abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde die Geschäfts- und Privatadressen seiner Vertragspartner unverzüglich bekanntzugeben, an die er die Vorbehaltsware bzw. Ware, in die die Vorbehaltsware des Unternehmens als wesentlicher Bestandteil eingegangen ist, geliefert hat. Die Mitteilung umfasst auch die Verpflichtung des Kunden, aufzulisten, inwieweit diese Lieferungen von seinen Vertragspartnern bereits beglichen worden sind und welche Forderungen hier noch im Einzelnen offen stehen.
    4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
    5. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
    6. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Unternehmens aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

    Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

    1. Der Kunde ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig auf Menge und Beschaffenheit hin zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nur rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung, in Textform beim Unternehmen eingeht. Die Rüge nicht offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Entdeckung durch den Kunden, in Textform beim Unternehmen eingeht.
    2. Stellt der Kunde einen Sachmangel fest, ist er nicht länger berechtigt, über die Sache zu verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, mit anderen Sachen verbunden, vermischt, verarbeitet oder weiterveräußert werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt bzw. ein selbstständiges Beweisverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Kunden bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt worden ist.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
    4. Bei begründeten Mängelrügen ist das Unternehmen berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) zu bestimmen.
    5. Über einen bei einem Vertragspartner eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde das Unternehmen unverzüglich zu informieren.
    6. Die Gewährleistungsfrist für Warenmängel beträgt 24 Monaten ab Lieferung an den Kunden. Die Rückgriffansprüche des Kunden gegenüber dem Unternehmen gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben davon unberührt. Diese Rückgriffansprüche bestehen allerdings nur insoweit, soweit der Kunde gegenüber seinem Vertragspartner unter Beachtung sämtlicher Fristen und Ausschlussfristen zwingend gesetzlich verpflichtet war, die nach §§ 478, 479 BGB gegenüber dem Unternehmen geltend gemachten Rückgriffansprüche gegenüber seinem Vertragspartner zu erfüllen.
    7. Beim Kauf gebrauchter Sachen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden nach § 437 BGB insgesamt ausgeschlossen.

    Garantie: Der Lieferant gewährt 2 Jahre Vollgarantie für die von ihm an den Kunden gelieferte Ware. Von der Garantie ausgenommen sind sogenannte Verschleißteile und Glasbestandteile wie z.B. Dichtungen, Leuchtmittel, Glasflächen, usw. sowie Dritteinwirkung, unsachgemäße Benutzung oder Fehlgebrauch. Ebenso bei unfachmännischer Reparatur oder Veränderungen am Gerät.

    Allgemeine Haftungsbegrenzung

    Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind für leichte Fahrlässigkeit des Unternehmens oder einem seiner Vertreter ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischen Schadens beschränkt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfange zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens. Soweit dieses technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, ohne dass dies vertraglich geschuldet ist, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

    Umtausch / Rückgabe

    1. Eine Rückgabe (Rücknahme oder Umtausch), auf die kein gesetzlicher und/oder kein vereinbarter Rechtsanspruch besteht, ist nur unter in Ziffer 10.2 und 10.3 vorgesehenen Bedingungen zulässig. Soweit bei den einzelnen Artikeln Rückgaberechte bzw. deren Rechtsfolgen ausgewiesen werden, gehen diese den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
    2. Im Falle einer Rückgabe hat der Kunde die für die Lieferung bereits tatsächlich angefallenen bzw. tatsächlich noch anfallenden Versandkosten zu tragen sowie auch die Kosten der Rücksendung, soweit die Rückgabe nicht wegen eines Rücktrittsrechts erfolgt. Die Waren sind mit Originalverpackung zurückzusenden.
    3. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der vom Kunden zurückgesandten Waren trägt der Kunde bis er die Sache an das Unternehmen übergeben hat. Die Ware gilt als an das Unternehmen übergeben, wenn sie im Lager der vom Unternehmen zur Annahme der Rücksendung ermächtigten Person angekommen ist.

    Immaterialgüterrechte

    1. Nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens ist es dem Kunden erlaubt, vom Unternehmen veröffentlichte Inhalte zum Vertriebszweck zu teilen oder zu verlinken. Das Unternehmen behält in vollem Umfang sämtliche ihm zustehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Patent-, Design-, Urheber-, Namens- und Firmenrechte sowie die Rechte an seinem Know-how. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung räumt das Unternehmen dem Kunden kein Recht zum Gebrauch der ihm zustehenden Immaterialgüterrechte ohne ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung ein.
    2. Das Unternehmen räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und zeitlich beschränkbare Recht zur Verwendung seiner Handelsnamen, Handelsmarken, Warenzeichen sowie sonstigen Symbole und Warenbezeichnungen ein. Diese Berechtigung ist vom Fachhändler nur im Rahmen dieses Vertrages und ausschließlich zu dem Zweck auszuüben, den Absatz der Waren des Unternehmens zu fördern.
    3. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung vom Unternehmen:

    – die vertragsgegenständlichen Kennzeichen nicht verändern, fälschen oder in anderer Weise modifizieren, sowie

    – die an den Produkten des Verkaufssortiments angebrachten vertragsgegenständlichen Kennzeichen oder Nummern und sonstigen Identifikationszeichen nicht entfernen, verändern, fälschen oder in anderer Weise modifizieren.

    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Verwaltungssitz des Unternehmens. Dieses ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
    2. Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden formalen und materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG). Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.

    Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.